Angemessenheit von Schmutzzulagen für Dienstnehmer

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Dienstnehmer können für Arbeiten, die unter besonderen Bedingungen geleistet werden, neben
dem Grundgehalt bzw. -lohn auch noch Zulagen erhalten, wobei dazu insbesondere die
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) zählen, die bis zu € 360 pro
Monat lohnsteuerfrei sind.

Für die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen ist neben der Erfüllung aller formellen und materiellen Voraussetzung auch die Angemessenheit dieser Zulagen zu prüfen, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Erst auf Basis festgestellter üblicher Kosten kann laut VwGH auf das angemessene Ausmaß einer Schmutzzulage geschlossen werden. Ein pauschaler Betrag, wie er in fünf der neun Bundesländer gewährt wird, kommt dabei dem Gedanken einer Abgeltung der Verschmutzung näher als ein prozentueller Betrag vom Gehalt, ist doch davon auszugehen, dass üblicherweise der Verschmutzungsgrad eines Arbeitnehmers nicht linear mit dem Gehalt steigt. Für unterschiedliche Fixbeträge zwischen den einzelnen Arbeitnehmern (etwa Geselle oder Hilfskraft) wird dabei im Allgemeinen kein Raum bleiben.

Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber schon vor den ersten Zulagenzahlungen umfassend beraten lassen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Hintergrund der Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich kürzlich mit der Angemessenheit von Schmutzzulagen, die nur in Relation zu den tatsächlich (durchschnittlich oder typischerweise) anfallenden Aufwendungen beurteilt werden können. Dabei gehe es nicht nur um die finanziellen Aufwendungen für die Beseitigung von Schmutz, sondern auch um den Zeitaufwand des Dienstnehmers für die Reinigung.
Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung bei einem Rauchfangkehrerbetrieb akzeptierte das Finanzamt die einem Dienstnehmer gewährte Schmutzzulage nicht in Höhe von 18%, sondern nur in Höhe von 8% des Grundlohnes als steuerfreie Schmutzzulage.

Der Beschwerde gegen die Lohnsteuer-Haftungsbescheide wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) teilweise stattgegeben, mit der Begründung, dass in den für jedes Bundesland gesondert abgeschlossenen Zusatzkollektivverträgen jeweils eine unterschiedliche Höhe der Schmutzzulage vereinbart sei. Dabei schwanke die Höhe der Schmutzzulage je nach Bundesland zwischen 8,31% und 20%. Das arithmetische Mittel der Prozentsätze der Zusatzkollektivverträge sämtlicher Bundesländer betrage laut BFG (gerundet) 15%. In diesem Ausmaß anerkannte das BFG die steuerfreie Schmutzzulage.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) widersprach jedoch dieser Ansicht des BFG und dessen Bemessung der Schmutzzulage in Prozent. Der VwGH hielt fest, dass es bei der im konkreten Fall angestellten Schätzung schon an der Ermittlung der Schätzungsgrundlagen fehle: Nach dem Kollektivvertrag für Rauchfangkehrer für das Land Tirol stelle die Schmutzzulage eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Um die Angemessenheit der Schmutzzulage beurteilen zu können, sei daher zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch den Zuschlag abgegolten werden sollen. Dabei gehe es um den Sach- und Zeit(mehr)aufwand, der dem Arbeitnehmer durch die (Beseitigung der) Verschmutzung üblicherweise erwächst.