Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) gilt der Freibetrag für begünstigte Vereine nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen.
Vereinbarungen über Bauleistungen sind unbeachtlich
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Spielraum zur Definition von Bauleistungen eingeschränkt.